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Die Jubiläums-Titelgrafik der Wilhelm Emmanuel von Ketteler-Stiftung besteht aus dem Logo mit einer 25 und zu einer Schüssel  gefalteten Händen, aus denen eine Pflanze wächst. Auf den Blättern sind Kinder und alten Menschen sowie Hände abgebildet.
28 Gäste stehen für das Gruppenfoto beim Stiftertreffen am 19.05.2025 in Darmstadt bereit.
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Glossar: Glossar „Stiftungen”

Testamentsstiftung

Personen können in ihrem Testament anordnen, dass ihr Vermögen ganz oder teilweise in die Gründung einer Stiftung fließt. Vier Möglichkeiten stellen wir hier vor:

  • Der/die Testamentsstifter(in) gründet zu Lebzeiten, mit geringem Aufwand und unterstützt von einem Stiftungsträger, eine Stiftung. Diese setzt er/sie im Testament als Erbe des Gesamtvermögens oder als Vermächtnisnehmer ein.
  • Der Testamentsstifter ordnet in seinem Testament die Übertragung des gesamten Vermögens an eine nach seinem Tod zu errichtende Stiftung an. Wenn er keine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, muss das zuständige Nachlassgericht veranlassen, dass die Stiftung eingerichtet und das Vermögen darauf übertragen wird (§ 83 Bürgerliches Gesetzbuch).
  • Der Testamentsstifter kann in seinem Testament aber auch Erb(inn)en einsetzen und zusätzlich anordnen, dass ein bestimmter Teil seines Vermögens (Geldbetrag, Grundstück, Wertpapier-Paket  …) im Rahmen eines Vermächtnisses in eine nach seinem Tod zu errichtende Stiftung eingebracht wird. Hier müssen die Erben – oder im Fall der testamentarischen Anordnung der Testamentsvollstreckung die hiermit beauftragte Person – für die Errichtung der Stiftung und die Übertragung des Stiftungsvermögens sorgen.
  • Der Testamentsstifter kann die testamentarische Errichtung einer Stiftung auch erreichen, indem er in seinem Testament einen Stiftungsträger als Erbe oder Vermächtnisnehmer einsetzt. Diesen beauftragt er, mit dem vererbten Vermögen eine Stiftung in seiner Verwaltung zu errichten. Im Testament sollten dann die näheren Einzelheiten der Stiftung (Name und Stiftungszweck, …) festgelegt werden.

Diese Optionen können für eine selbständige oder eine unselbständigen Stiftung testamentarisch angeordnet werden.

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