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Die Jubiläums-Titelgrafik der Wilhelm Emmanuel von Ketteler-Stiftung besteht aus dem Logo mit einer 25 und zu einer Schüssel  gefalteten Händen, aus denen eine Pflanze wächst. Auf den Blättern sind Kinder und alten Menschen sowie Hände abgebildet.
28 Gäste stehen für das Gruppenfoto beim Stiftertreffen am 19.05.2025 in Darmstadt bereit.
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Glossar: Sozialrecht

Minijob

Arbeitnehmer:innen zahlen normalerweise mit einem Teil ihres Lohnes Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie  Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Dies gilt nicht, wenn man mit einem regelmäßigen Job unterhalb einer bestimmten Grenze bleibt - dann hat man einen Minijob und der Arbeitgeber trägt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob - auch Minijob-Grenze genannt - orientiert sich am Mindestlohn. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Seit Januar 2024 liegt sie bei 538 Euro monatlich bzw. 6.456 Euro jährlich.  

Minijobber:innen sind zudem versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Gewerbliche Arbeitgeber:innen zahlen für Minijobber:innen einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, für private Arbeitgeber:innen sind es 5 Prozent. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,6 Prozent. Die Differenz in Höhe von 3,6 Prozent hat der/die Minijobber:in zu zahlen, kann sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Er/sie muss dann zwar die 3,6 Prozent nicht bezahlen, verzichtet aber auch auf bestimmte Vorteile der Rentenversicherung wie beispielsweise Reha-Leistungen oder Anrechnungszeiten. Es kommt auf den Einzelfall an, ob die Befreiung sinnvoll ist oder nicht.

 

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Die Minjob-Zentrale

Die Minijob-Zentrale ist deutschlandweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für Minijobs. Darüberhinaus finden Sie dort alles wissenswerte zum Thema. Mehr

Verwandte Einträge

SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, "Bürgergeld")

Zuverdienst

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